Jugendschutz bei Zeltfesten - was ist für Veranstalter zu beachten? | Coverband Flash

Jugendschutz bei Zeltfesten – was ist für Veranstalter zu beachten?

Die Einhaltung der Jugendschutzgesetze bei Veranstaltungen wie Zeltfesten, Feuerwehrfesten und dergleichen ist wichtig. Zum einen deshalb, weil die Einhaltung von behördlicher Seite kontrolliert wird und Nichteinhaltung auch bestraft wird (z.B. kann die Genehmigung für die Durchführung eines zukünftigen Events nicht erteilt werden), zum anderen weil dadurch der Ruf des Festes steigt. Denn die Einhaltung des Jugendschutzes bewirkt weniger alkoholisierte Jugendliche, es wird weniger randaliert und die Veranstaltung läuft allemein ruhiger ab – und das steigert das Image des Events.
Was ist beim Jugendschutz aber nun alles zu beachten?

Publikum und Band bei einem Zeltfest

Hinweis auf Jugendschutz beim Eingang:
Beim Eingang, also bei der Eintrittskassa muss auch der Hinweis auf den Jugendschutz bzw. darauf, dass dieser hier eingehalten wird angebracht werden. Besucher werden beim Eingang in die Veranstaltung auf die Einhaltung des Jugendschutzes hingewiesen.

Einlasskontrolle:
Es muss kontrolliert werden dass Jugendliche keine alkoholischen Getränke mit in das Veranstaltungsareal nehmen, betrunkenen Jugendlichen wird der Eintritt verwehrt. Sind diese noch unter 16 Jahren so müssen sie nach Hause geschickt werden und die Eltern telefonische verständigt werden (gilt generell auch für alkoholisierte Jugendliche auf der Veranstaltung).

Überwachung der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes durch einen Jugendschutzbeauftragten:
Vom Veranstalter muss ein Jugendschutzbeauftragter bestimmt werden. Dieser muss selbst mind. 18 Jahre alt sein, seine Aufgabe ist die Überwachung der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes. Diese Funktion kann auch von mehreren Personen abwechselnd ausgeführt werden.

Einhaltung des Jugendschutzgesetzes wird von Gemeinde kontrolliert:
Die Gemeine erteilt die Genehmigung für ein Zeltfest nur dann wenn sich der Veranstalter verpflichtet den Jugendschutz einzuhalten. Die Einhaltung wird von der Gemeine kontrolliert, Nichteinhaltung sanktioniert (beispielsweise kann die Genehmigung für zukünftige Veranstaltungen verweigert werden).

Altersnachweis:
Jugendliche müssen ihr Alter nachweisen können, erfolgen kann dies durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Führerschein, 4you-Card…) oder durch Erklärung durch eine anwesende Aufsichtsperson. 

Alkoholkonsum:
Bis 16 Jahre ist der Kauf und Konsum von alkoholischen Getränken aller Art verboten, von 16 – 18 Jahren Konsum und Kauf gebrannter alkoholischer Getränke, auch wenn diese in Form von Mischgetränken ausgegeben werden. Diese Altersgrenze gilt auch bei Anwesenheit einer Aufsichtsperson.

Tabakkonsum:
Bis 16 Jahre ist der Kauf und Konsum von Tabakwaren verboten. Diese Altersgrenze gilt auch bei Anwesenheit einer Aufsichtsperson.

Jugendschutz bei einem Zeltfest: volles Zelt mit jugendlichen Besuchern

Jugendschutz in Österreich

Der Jugendschutz ist in Österreich nicht einheitlich geregelt, sondern unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Die wichtigsten Bestimmungen der Ausgehzeiten bei Veranstaltungen (Zeltfesten, Sommerfesten etc.) haben wir hier je Bundesland zusammengefasst:

Oberösterreich:

– bis 14 Jahre: von 5 – 22 Uhr
– 14 – 16 Jahre: von 5 – 24 Uhr
– ab 16 Jahren: ohne zeitliche Begrenzung, unter 16 Jahren ohne zeitliche Begrenzung nur in Begleitung einer Aufsichtsperson (Erziehungsberechtiger oder vom Erziehungsberechtigen mit der Aufsicht betraute Person)

Niederösterreich:

– bis 14 Jahre: von 5 – 22 Uhr
– 14 – 16 Jahre: von 5 – 24 Uhr
– ab 16 Jahren: ohne zeitliche Begrenzung, unter 16 Jahren ohne zeitliche Begrenzung nur in Begleitung einer Aufsichtsperson (Erziehungsberechtiger oder vom Erziehungsberechtigen mit der Aufsicht betraute Person) oder wenn ein berechtigter Grund vorliegt.

Steiermark:

– bis 14 Jahre: von 5 – 21 Uhr
– 14 – 16 Jahre: von 5 – 23 Uhr
– ab 16 Jahren: ohne zeitliche Begrenzung, unter 16 Jahren ohne zeitliche Begrenzung nur in Begleitung einer Aufsichtsperson (Erziehungsberechtiger oder vom Erziehungsberechtigen mit der Aufsicht betraute Person)
– Die angeführten Zeiten gelten nicht in Bereichen die von Wohnhaus der Eltern bzw. Erziehungsberechtigen einsehbar sind.

Salzburg:

– bis 12 Jahre: von 5 – 21 Uhr, in Lokalen in Begleitung einer Aufsichtsperson
– 12 – 14 Jahre: von 5 – 22 Uhr, in der Nacht auf Sonntag oder auf einen Feiertag von 5 – 23 Uhr, in Lokalen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
– 14 – 16 Jahre: von 5 – 23 Uhr, in der Nacht auf Sonntag oder auf einen Feiertag von 5 – 24 Uhr, in Lokalen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
– ab 16 Jahren: unbegrenzt
– die festgelegten Zeiten gelten nicht wenn sich die Jugendlichen bereits am Heimweg befinden

Burgenland:

– bis 14 Jahre: von 5 – 22 Uhr, darüber hinaus nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
– 14 – 16 Jahre: von 5 – 1 Uhr früh, darüber hinaus nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
– ab 16 Jahren: unbegrenzt
– die festgelegten Zeiten gelten nicht wenn sich die Jugendlichen bereits am Heimweg befinden

Kärnten:

– bis 14 Jahre: von 5 – 23 Uhr, darüber hinaus nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
– 14 – 16 Jahre: von 5 – 1 Uhr früh, darüber hinaus nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
– ab 16 Jahren: unbegrenzt

Tirol:

– bis 14 Jahre: bis 22 Uhr, in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 24 Uhr
– 14 – 16 Jahre: bis 1 Uhr früh, darüber hinaus nur in Begleitung einer Aufsichtsperson oder bei Schulveranstaltungen, Veranstaltungen von Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften oder von Einrichtungen der Jugendbetreuung
– ab 16 Jahren: unbegrenzt

Vorarlberg:

– bis 12 Jahre: von 5 – 22 Uhr
– 12 – 14 Jahre: von 5 – 23 Uhr
– 14 – 16 Jahre: von 5 – 24 Uhr
– ab 16 Jahren: unbegrenzt
– die festgelegten Zeiten gelten nicht in Begleitung einer Aufsichtsperson

Wien:

– bis 14 Jahre: von 5 – 22 Uhr, darüber hinaus nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
– 14 – 16 Jahre: von 5 – 1 Uhr früh, darüber hinaus nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
– ab 16 Jahren: unbegrenzt
– die festgelegten Zeiten gelten nicht wenn sich die Jugendlichen bereits am Heimweg befinden

Blick auf die Tanzfläche bei einem Feuerwehrfest

Fazit

Jugendschutz bei einem Zeltfest bedeutet mehr als nur die unter 16-Jährigen um 24 Uhr nach Hause zu schicken. Es sind vielmehr die verschiedenen Bestimmungen je Bundesland und Gegebenheiten zu beachten damit ein Zeltfest eine gelungene Veranstaltung für jung und alt werden kann.

Weiterführende Links:
Veranstalter Service-Paket für Veranstaltungen in Oberösterreich
Jugendschutz Broschüre des Landes Salzburg

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